Donnerstag, 11. Oktober 2012
Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bei Mietzinsrückstand
Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert. Der Vermieter könne mit einer Frist von drei Monaten auch dann kündigen, wenn der Mieter weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand ist, entschied der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Beträgt der Rückstand allerdings weniger als eine Monatsmiete und dauert er weniger als einen Monat, dann liege kein Kündigungsgrund vor (Az. VIII ZR 107/129).
Nach der gesetzlichen Regelung ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt und länger als zwei Monate dauert. Daneben ist jedoch auch eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der Mieter seine Pflichten verletzt. Bislang war umstritten, ab wann ein Zahlungsrückstand eine solche ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Der BGH stellte auch klar, dass die Sperrfrist von zwei Monaten für fristlose Kündigungen nach einer gerichtlich durchgesetzten Mieterhöhung nicht für ordentliche Kündigungen gelte. Die Entscheidung erleichtert Vermietern die ordentliche Kündigung in Fällen, in denen die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Beendigung des Mietverhältnisses nicht erfüllt sind.
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