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Mittwoch, 1. Februar 2012

BGH-Entscheidung zur Heizkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

Mittwoch, 19. Mai 2010

Heizkosten 2009

Berlin (dts Nachrichtenagentur) - Millionen Mieter in Deutschland bekommen für die Heizperiode 2009 einen Teil ihrer Abschlagszahlungen erstattet. Das berichtet die "Bild-Zeitung" (Mittwochausgabe) unter Berufung auf Berechnungen des Deutschen Mieterbundes. Hintergrund für die Rückzahlung sind die im vergangenen Jahr um im Schnitt 14 Prozent gesunkenen Energiekosten. Je nach Energieträger fällt die Rückzahlung unterschiedlich hoch aus. Verbraucher, die ihre Wohnung mit Heizöl heizen, können laut Mieterbund mit durchschnittlich 3,71 Euro je Quadratmeter Wohnfläche rechnen. Bei einer 100 Quadratmeter großen Wohnung liegt die zu erwartende Erstattung für das Abrechungsjahr 2009 bei 371 Euro . Wer hingegen eine Gasheizung besitzt, bekommt aller Voraussicht nach 22 Cent je Quadratmeter zurück. Macht bei 100 Quadratmetern 22 Euro Erstattung. Anders hingegen sieht es für Mieter mit Fernwärme-Heizungen aus. Aufgrund der gegenüber 2008 um 2,4 Prozent gestiegenen Kosten für diesen Energieträger, müssen Mieter mit Nachzahlungen für 2009 rechnen. Je Quadratmeter Wohnfläche wird sich diese auf 29 Cent belaufen. Für eine 100 Quadratmeter große Wohnung müssen Mieter demzufolge 29 Euro nachzahlen.

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