Stellt der Vermieter die Betriebskostenabrechnung per Einschreiben dem abwesenden Mieter zu, reicht es für die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 556 III BGB nicht aus, wenn zwar der Benachrichtigungsschein über die Niederlegung bei der Post vor Ablauf der Frist in den Briefkasten des Mieters gelangt, der Mieter das Einschreiben aber nicht von der Post abholt. Eine Verpflichtung des Mieters, das Einschreiben abzuholen, bestand nicht. Es ist Sache des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass fristgebundene Erklärungen rechtzeitig ankommen.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.7.2010
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