Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Formularklausel "Bei Auszug müssen Decken, Türen und Wände wieder weiß gestrichen sein", die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam macht.
Der BGH ist der Auffassung, die Einengung der Farbwahl schränke den Mieter in seiner Gestaltungsfreiheit in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt sei und die den Mieter daher unangemessen benachteilige.
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